Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TECHNOLOG Systems GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle Veräußerungsgeschäfte sowie Werk- und Dienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“ genannt) der TECHNOLOG Systems GmbH, Sandweg 69-71, 65604 Elz (nachfolgend „TECHNOLOG“ genannt). Der Auftraggeber(nachfolgend „Besteller“ genannt), erkennt diese Geschäfts­bedingungen als Grundlage des durchzu­führenden Rechtsgeschäfts und zukünftiger zwischen denselben Parteien stattfindender Geschäfte an.

(2) Konkurrierende und/oder abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit TECHNOLOG diese ausdrücklich schriftlich anerkannt und auf Geltung ihrer eigenen AGB verzichtet hat. Anders lautenden AGB des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es gelten ausschließlich die AGB von TECHNOLOG in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Für alle Angebote, Verträge und Leistungen von TECHNOLOG gilt gegenüber staatlichen und privaten Auftraggebern für Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, und für andere Leistungen die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil B in ihrer jeweils gültigen Fassung zwischen den Parteien als vereinbart.

 

§ 2 Angebot und Annahme

(1) Angebote von TECHNOLOG erfolgen stets unverbindlich und freibleibend. Aufträge des Bestellers werden für TECHNOLOG erst mit ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung (AB) verbindlich. Bis zum Vorliegen der schriftlichen Bestätigung von TECHNOLOG ist der Besteller 4 (vier) Wochen unwiderruflich an seine Bestellungen bzw. Aufträge gebunden. Mit Zugang dieser schriftlichen AB beim Besteller kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Besteller und TECHNOLOG zustande.

(2) Die zu dem Angebot von TECHNOLOG gehörigen Informationen wie beispielsweise Abbildungen und Zeichnungen, Software, Gewichts- und Maßangaben enthalten nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Insbesondere bei offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern im Rahmen der zu dem Angebot von TECHNOLOG gehörigen Informationen oder im Rahmen von Korrespondenz erwachsen dem Besteller hieraus keinerlei Ansprüche gegen TECHNOLOG.

An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich TECHNOLOG Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte ausnahmslos vor, insbesondere, aber nicht nur dann, wenn sie als „vertraulich“ bezeichnet sind. Offenbart der Besteller solche Informationen, verwirkt er damit in jedem Fall der Zuwiderhandlung eine schadensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend). TECHNOLOG behält sich darüber hinaus vor, den ihr tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.

(3) Der Umfang der von TECHNOLOG zu erbringenden Leistung bzw. Lieferung bemisst sich vorrangig nach dem Inhalt der AB von TECHNOLOG.

(4) TECHNOLOG ist berechtigt, Aufträge des Bestellers wahlweise selbst oder durch Subunternehmen auszuführen.

 

§ 3 Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Sofern in der Auftragsbestätigung nicht abweichend geregelt, gelten die Preise von TECHNOLOG „ab Werk“ (EXW) ausschließlich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die jeweils gesondert berechnet werden. Sämtliche Preisangaben sind in Euro (€) ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Zahlung hat nach Maßgabe der in der AB einzelvertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen in bar ohne jeglichen Abzug frei Zahlstelle der TECHNOLOG zu erfolgen. Ist keine Zahlungsbedingung in der AB vereinbart, so gilt Zahlung innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum als vereinbart. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist TECHNOLOG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von p.a. 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem Eintritt des Verzuges auf die unbezahlte Geldforderung zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt TECHNOLOG unbenommen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, TECHNOLOG nachzuweisen, dass ihr als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) TECHNOLOG kann Voraus- bzw. Abschlagszahlungen vom Besteller nach Maßgabe der Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, insbesondere die des § 632a BGB, bleiben von dieser Regelung unberührt.

(4) Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von TECHNOLOG ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

 

§ 4 Lieferzeiten, Annahmeverzug des Bestellers

(1) Liefertermine oder –fristen gelten nur als verbindlich bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung. TECHNOLOG ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die TECHNOLOG die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat TECHNOLOG auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten. Derartige Ereignisse liegen insbesondere bei nachträglich eingetretenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik Betriebsstörungen, Aussperrungen, Personal- oder Transportmittelmangel und bei behördlichen Anordnungen, auch wenn sie bei den Lieferanten oder Unterlieferanten von TECHNOLOG eintreten, vor. In diesen Fällen ist TECHNOLOG berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder, sofern die Leistung durch die Verzögerung unmöglich wurde, wegen der noch nicht erfüllten Teilleistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als fünf Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teilleistung seinerseits vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Die von TECHNOLOG angegebene Lieferzeit beginnt nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, Zugang aller technischen Angaben bei TECHNOLOG sowie dem Eingang vereinbarter Vorauszahlungen bei der Zahlstelle von TECHNOLOG.

(3) Gerät TECHNOLOG mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen in Verzug, so hat der Besteller TECHNOLOG zunächst eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, sofern nicht eine Lieferverzögerung gemäß Abs. 1 vorliegt.

(4) TECHNOLOG ist an die vereinbarte Lieferfrist nur dann gebunden, wenn auch der Besteller seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Insbesondere darf er keine Auftragsänderungen nach Erteilung des ursprünglichen Auftrags an TECHNOLOG vornehmen.

(5) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TECHNOLOG berechtigt, den ihr daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und entgangenem Gewinn, zu verlangen.

Im Fall des Annahmeverzuges geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder einer zufälligen Verschlechterung des Ergebnisses der Leistung in dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Besteller über. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Annahmeverzug des Gläubigers.

 

§ 5 Lieferbedingungen, Gefahrübergang

(1) Der Transport des Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Risiko des Bestellers.

(2) Sofern der Besteller dies wünscht und dies TECHNOLOG innerhalb einer Woche nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitteilt, wird TECHNOLOG die Lieferung mit einer Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(3) Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung derselben auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn der Transport ausnahmsweise von TECHNOLOG selbst durchgeführt wird.

 

§ 6 Mängelhaftung

(1) Die Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelhaftungsansprüche für Software setzen voraus, dass sich der Mangel zum Nachweis reproduzieren lässt.

(2) Soweit ein von TECHNOLOG zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist TECHNOLOG nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung anstelle von Ersatzlieferung auf Wunsch des Bestellers trägt TECHNOLOG die diesbezüglich erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe der Kosten einer Ersatzlieferung.

(3) Ist TECHNOLOG zu einer Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über durch den Besteller gesetzte, angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die TECHNOLOG zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises / der Vergütung zu verlangen.

Im Falle einer fehlgeschlagenen Nachbesserung steht TECHNOLOG ein weiterer Nachbes-serungsversuch zu. Erst nach endgültigem Scheitern des zweiten Nachbesserungsversuchs ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, von dem jeweils betroffenen (Reparatur)-Auftrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung der Vergütung zu verlangen.

(4) Soweit sich nachstehend nichts Gegenteiliges ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. TECHNOLOG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet TECHNOLOG nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, wenn und soweit es sich um keine Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder um einen vertragswesentlichen Schaden handelt.

Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von TECHNOLOG jedoch auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

Schadensersatzansprüche des Kunden für von TECHNOLOG fahrlässig verursachte Sach-schäden sind in jedem Fall auf einen Betrag in Höhe von € 500.000.- pro Schadensereignis begrenzt. TECHNOLOG versichert, dass ein Schaden in dieser Höhe durch eine gültige Be-triebs- und Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt ist.

(5) Vorstehender, unter (4) genannter Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von TECHNOLOG, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend macht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt so ist die Haftung von TECHNOLOG jedoch auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner dann nicht, wenn TECHNOLOG eine ausdrückliche, schriftliche Garantie im Sinne des § 443 BGB für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns, sonstige Vermögensschäden des Bestellers oder Schäden in Folge des Rücktritts des Bestellers sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TECHNOLOG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn der Besteller Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend macht, welche durch TECHNOLOG, ihren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von TECHNOLOG jedoch auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

Schadensersatzansprüche des Kunden für von TECHNOLOG fahrlässig verursachte Sach-schäden sind in jedem Fall auf einen Betrag in Höhe von € 500.000.- pro Schadensereignis begrenzt. TECHNOLOG versichert, dass ein Schaden in dieser Höhe durch eine gültige Be-triebs- und Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt ist.

(7) Über den Rahmen der in Absatz (4) bis Absatz (6) vorgesehenen Ersatzpflicht hinaus ist die Haftung von TECHNOLOG ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung, insbesondere für Ersatzteile beträgt ein Jahr, soweit das Gesetz nicht unabdingbar eine längere Gewährleistungsfrist vorschreibt oder eine andere Frist im Einzelfall vereinbart wurde. Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang. Dieselbe Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit die Ansprüche nicht auf unerlaubter Handlung beruhen.

(9) Bei nicht von TECHNOLOG produzierten, aber von dieser gelieferten Waren oder Materialien gelten die spezifischen Gewährleistungsrechte und/oder Haftungsausschlüsse der jeweiligen Hersteller und deren Verjährungsfristen für die Mängelhaftung. Der Besteller ist berechtigt, die jeweiligen Herstellerbedingungen jederzeit bei TECHNOLOG anzufordern.

(10) Die Mängelhaftung beinhaltet die Lieferung und den Ein-/Ausbau von (Ersatz-)Teilen, wobei die Transportkosten und Reisespesen nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen berechnet werden.

(11) Die Mängelhaftung umfasst ausschließlich Materialfehler und fertigungsbedingte Mängel. Schäden durch Missbrauch oder Fehlbedienung, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie Reparatur, Veränderung oder Gehäuse-Öffnung die nicht durch den TECHNOLOG Kundendienst erfolgte oder durch schriftlich autorisiertes Personal sowie versäumte oder unsachgemäße Wartung sind von der Mängelhaftung ausgenommen. Gleiches gilt für Verschleißteile.

 

§ 7 Sonderbestimmungen

7.1 Sonderbestimmungen für Software

(1) Gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts erhält der Besteller – soweit durch Lizenzbedingungen der jeweiligen Software nicht anderweitig geregelt – das nicht übertragbare Recht, die überlassene Software zu benutzen. Dieses Nutzungsrecht gilt nur für den Eigengebrauch des Bestellers. Weitergabe und Kopie, gleich in welcher Form, sind nicht zulässig.

(2) TECHNOLOG gewährleistet nicht die ununterbrochene, zeitgerechte, sichere und fehlerfreie Funktion mitgelieferter Software. Ferner leistet TECHNOLOG keine Gewähr dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Bestellers genügt.

(3) Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Die Gewähr für Software, die von TECHNOLOG geliefert wurde, entfällt, wenn der Kunde diese verändert oder bearbeitet hat.

7.2 Sonderbestimmungen für Röntgengeräte

(1) Der Betrieb von Röntgengeräten unterliegt besonderen Gesetzen, behördlichen Regelungen und Auflagen. Röntgengeräte dürfen nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde (z.B. Amt für Arbeitsschutz) und nicht ohne Einhaltung der damit verbundenen Auflagen betrieben werden.

(2) Der Betreiber eines Röntgengerätes ist allein verantwortlich, die notwendigen Erlaubnisse vor Inbetriebnahme des Gerätes einzuholen und sich umfänglich über seine Pflichten (z.B. Bestellung eines qualifizierten Strahlenschutzbeauftragten) zu informieren.

(3) Eine Haftung von TECHNOLOG im Falle der Nichteinhaltung solcher Gesetze, Auflagen und Pflichten ist ausgeschlossen, sofern sich nicht aus den vorstehenden Regelungen etwas Anderes ergibt.

 

§ 8 Umfang der Haftung

(1) Soweit gemäß § 6 die Haftung von TECHNOLOG auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere auch für Ansprüche aus Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.

(2) Soweit die Haftung von TECHNOLOG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies im Rahmen der vorstehenden Regelungen auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3) Für fehlerhafte Beratung oder fehlerhafte Auskünfte über Qualität und Eigenschaften ihrer Produkte und Materialien haftet TECHNOLOG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Ihrer zur Erteilung von Auskünften befugten, für das Sachgebiet besonders qualifizierten Mitarbeiter.

(4) Die Verjährung sämtlicher Mängelhaftungsansprüche des Bestellers gegen TECHNOLOG richtet sich nach § 6 Absatz 7 dieser Geschäftsbedingungen, soweit nicht Ansprüche aus Produzentenhaftung gem. § 823 BGB in Betracht kommen, deren Verjährungsregelungen zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) TECHNOLOG behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist TECHNOLOG berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch TECHNOLOG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, TECHNOLOG hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch TECHNOLOG liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. TECHNOLOG ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(2) Der Besteller ist nicht befugt, den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung zu verpfänden und/oder an Dritte zur Sicherung zu übereignen und/oder den Liefergegenstand mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Bei Zahlungsunfähigkeit, Pfändungen, Insolvenzanmeldungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller TECHNOLOG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit TECHNOLOG rechtzeitig die ihr zustehenden Rechte wahrnehmen, insbesondere Klage nach § 771 ZPO oder § 805 InsO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TECHNOLOG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO oder § 805 InsO zu erstatten, haftet der Besteller für den TECHNOLOG entstandenen Ausfall.

(5) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftsführung weiter zu verkaufen; er tritt TECHNOLOG bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der jeweiligen Endbeträge seiner Kundenrechnungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung/Umbildung weiter verkauft worden ist. TECHNOLOG nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von TECHNOLOG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TECHNOLOG verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller gegenüber TECHNOLOG nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Liegt einer der vorbezeichneten Fälle vor, kann TECHNOLOG verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung eines Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für TECHNOLOG vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, TECHNOLOG nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt TECHNOLOG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen, den diese zum Zeitpunkt der Verarbeitung haben. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

Wird der Liefergegenstand mit Sachen verarbeitete, die im Eigentum eines Dritten stehen, an den der Besteller weiterveräußert hat, trägt der Besteller Sorge dafür, dass er mit dem Dritten eine gleich lautende Vereinbarung zu Gunsten von TECHNOLOG trifft.

(7) Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum von TECHNOLOG stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt TECHNOLOG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller TECHNOLOG im vorbezeichneten Verhältnis anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für TECHNOLOG.

Wird der Liefergegenstand mit Sachen vermischt, die im Eigentum eines Dritten stehen, an den der Besteller weiterveräußert hat, trägt der Besteller Sorge dafür, dass er mit dem Dritten eine gleich lautende Vereinbarung zu Gunsten von TECHNOLOG trifft.

(8) Der Besteller tritt TECHNOLOG zur Sicherung ihrer jeweiligen Forderungen auch diejenigen Forderungen ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück dem Besteller gegenüber einem Dritten erwachsen.

(9) TECHNOLOG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt TECHNOLOG

 

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Besteller verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse von TECHNOLOG, Zeichnungen, Konstruktionsdetails und Funktionsmerkmale von Produkten geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen, keine Abbildungen oder Kopien anzufertigen und nur im Rahmen der Zweckbestimmung und/oder der Vertragserfüllung und im Übrigen nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden.

Dies gilt insbesondere auch für bestellte Produktmuster, die kostenlos oder gegen Kaution zur Ansicht oder für die Vorbereitung von Produkten und Leistungen des Bestellers zur Verfügung gestellt werden. Von der Geheimhaltungspflicht erfasst sind auch eigene Feststellungen oder Dokumente des Bestellers, wenn diese von TECHNOLOG übermittelte Informationen enthalten. Der Besteller ist verpflichtet, seine Mitarbeiter von der Pflicht der Geheimhaltung zu unterrichten und gleichlautend zu verpflichten.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind solche Informationen und Daten, die:

a) im Zeitpunkt ihrer Mitteilung allgemein bekannt bzw. zugänglich sind oder werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Besteller;

b) sich bereits rechtmäßig und ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz des Bestellers befunden hatten, bevor der Besteller sie von TECHNOLOG erhielt; oder

c)der Besteller von einem Dritten erhalten hat, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen.

(3) Der Besteller steht bereits jetzt dafür ein, dass nicht nur er selbst, sondern jegliche Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die in seinem Einflussbereich auch nur zufällig Kenntnis von vertraulichen Informationen oder Betriebsgeheimnissen erlangen können, diese nach den Regelungen dieser Vereinbarung geheim halten. Der Besteller tritt bereits jetzt alle zukünftigen, ihm aus einer etwaigen Verletzung durch die vorgenannten Dritten zustehenden Ansprüche an TECHNOLOG ab. TECHNOLOG nimmt diese Abtretung hiermit an.

(4) Der Besteller wird für die Geheimhaltung aller ihm zur Verfügung gestellten Informationen eine weit über das im Verkehr übliche und erforderliche Maß hinausgehende Sorgfalt anwenden. Falls er Kenntnis davon hat, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen dennoch einem Nichtberechtigten Dritten bekannt geworden sind, wird er TECHNOLOG sofort darüber informieren und unverzüglich alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine mögliche Weiterverbreitung und jeglichen Schaden abzuwenden und/oder zu begrenzen.

(5) Sollte der Besteller Regelungen dieser Vereinbarung verletzen, verpflichtet er sich schon jetzt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine in das Ermessen von TECHNOLOG gestellte, im Streitfall von dem zuständigen Landgericht in Limburg festzusetzende Vertragsstrafe an TECHNOLOG zu zahlen, wobei dem Besteller gestattet ist nachzuweisen, dass der TECHNOLOG durch den Verstoß tatsächliche entstandene Schaden geringer ist. Sollte es auf Grund einer Verletzung der hier vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften zu einem Schaden kommen, so ist der Besteller darüber hinaus und unabhängig von der Festsetzung einer Vertragsstrafe verpflichtet, diesen TECHNOLOG in voller Höhe zu ersetzen.

 

§ 11 Datenschutz

TECHNOLOG ist berechtigt, die persönlichen Daten des Bestellers, soweit es für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist, zu verarbeiten und zu speichern. Im Rahmen der vertraglichen Leistung wird TECHNOLOG die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Datenverarbeitungsleistungen von TECHNOLOG erfolgen im Auftrag des Bestellers.

 

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, gilt als Gerichtsstand der jeweilige Geschäftssitz von TECHNOLOG; TECHNOLOG ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz- bzw. Sitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von TECHNOLOG zugleich Erfüllungsort.

 

§ 13 Anwendbares Recht

Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht für internationale Kaufverträge betreffend bewegliche Sachen findet keine Anwendung.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Jegliche Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Sofern die Parteien ergänzende oder diese Geschäftsbedingungen abändernde Regelungen getroffen haben, haben im Falle eines Widerspruchs die abändernden/ergänzenden Regelungen Vorrang.

(2) Soweit TECHNOLOG einzelne Rechte aus einem Vertrag nicht geltend macht, gilt dies nicht als rechtsverbindlicher Verzicht auf solche Rechte.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

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